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Wir besitzen die Annerkennung
als Beratungsstelle nach §37 Abs.7 SGB XI
Was bedeutet das genau:
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen,
müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI –
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
Abhängig von der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist,
ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.
So muss bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II der
Beratungseinsatz halbjährlich,
bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III kalendervierteljährlich abgerufen werden.
Ziele des Beratungseinsatzes
Mit den Beratungseinsätzen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass für die häusliche Pflege
Hilfestellungen gegeben und eine Beratung zur Sicherung der Qualität der Pflege angeboten wird.
Des Weiteren sollen, sofern die Erforderlichkeit hierzu besteht,
Maßnahmen empfohlen werden, welche die Pflegesituation verbessern.
Mit den Pflegepersonen sollen Probleme, welche durch die tägliche Pflege entstehen,
erörtert werden und diesbezüglich konkrete Vorschläge unterbreitet werden.
Ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, wird insbesondere aufgrund
des Allgemein-
Zusätzlich wird die physische und psychische Belastung der Pflegeperson einbezogen.
Auch das pflegerische Umfeld wird bewertet, ob sich ggf. Hinweise auf eine Verwahrlosung ergeben.
Dies können zum Beispiel Hinweise zur Anpassung des Wohnraumes, zum Einsatz von (Pflege-
zur Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Nachweis gegenüber der Pflegekasse
Von Pflegegeldbeziehern ist der Nachweis in den geforderten Zeitabschnitten
der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. Sofern die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes
nicht nachgewiesen wird, sehen die gesetzlichen Vorschriften Sanktionen vor.
Wird der Beratungseinsatz nicht für ein Kalenderhalb-
muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
Als angemessen gilt diesbezüglich eine Kürzung von 50 Prozent.
Wird der Beratungseinsatz wiederholt nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld komplett entzogen.
Kosten der Beratungseinsätze
Die Kosten, welche durch die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze entstehen,
werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen.
Die Vertrags-
beauftragte Pflegefachkraft rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab;
das bedeutet, dass der Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst bezahlen
und zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen muss.
Gleiches gilt für die Beratungseinsätze, die Personen in Anspruch nehmen können,
deren Alltagskompetenz entsprechend § 45a SGB XI eingeschränkt ist.